6.3.4 Ebenfalls sind die Kosten für die obligatorische Krankenversicherung (KVG) zu berücksichtigten. Anzumerken ist, dass nach der bundesgerichtlichen Praxis nur unfreiwillige, d.h. gestützt auf eine gesetzliche oder arbeitsvertragliche Beitragspflicht zu leistende (KVG), nicht aber freiwillig geleistete Versicherungsbeiträge (VVG) bei der Berechnung des Existenzminimums zu berücksichtigen sind (BGer 9C_659/2016 vom 17.1.2017, E. 5.2). Die Rechtsprechung berück-