-8- len Steuern von CHF 8'866.40 (inkl. Gebühren und Feuerwehrdienstersatzabgabe und exkl. Verzugszinsen) verfügt. Die dagegen erhobene Einsprache des Rekurrenten wurde am 10. Juli 2018 teilweise gutgeheissen und die Steuerforderung nunmehr auf CHF 8'295.20 (inkl. Gebühren und Feuerwehrdienstersatzabgabe und exkl. Verzugszinsen) festgesetzt (pag. 24 ff.). Die Differenz zu den bereits fälligen Ratenrechnungen bei den kantonalen Steuern im Betrag von CHF 2'535.20 wurde somit auf Grund der Veranlagungsverfügung vom 13. März 2018 fällig.