2. Vorab festzuhalten ist, dass soweit der Rekurrent das Verhalten der Steuerverwaltung bzw. einzelner Mitarbeitenden der Steuerverwaltung beanstandet, auf den Rekurs nicht eingetreten werden kann. Die Steuerrekurskommission ist Rechtsmittelinstanz und nicht Aufsichtsbehörde der Steuerverwaltung und damit für die Behandlung einer allfälligen Aufsichtsbeschwerde nicht zuständig. 3. Vorliegend strittig und zu beurteilen ist, ob der Rekurrent Anspruch auf Erlass der kantonalen Steuern pro 2016 hat.