H. Am 6. März 2019 ist die Steuerverwaltung seitens der Steuerrekurskommission zur Stellungnahme bezüglich Vorbringen des Rekurrenten in seiner Eingabe vom 4. März 2019 aufgefordert worden. Dieser Aufforderung ist die Steuerverwaltung am 14. März 2019 nachgekommen. I. Am 11. Juli 2019 hat der Rekurrent weitere Unterlagen eingereicht und ausgeführt, dass er die Ratenzahlungen bei der C.________ (Bankinstitut) bezüglich des Ausbildungsdarlehens eingestellt habe und demnach keine Gläubigerbevorzugung mehr vorliege. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, in den nachstehenden Erwägungen näher eingegangen.