-2- F. Am 8. Februar 2019 hat sich die Steuerverwaltung des Kantons Bern, ________ (Steuerverwaltung), vernehmen lassen und die kostenpflichtige Abweisung des Rekurses beantragt. Nebst den bereits von der Erlassbehörde vorgebrachten Gründen führt sie aus, dass der Rekurrent unter Berücksichtigung der zwingenden Lebenshaltungskosten gemäss betreibungsrechtlichem Existenzminimum im Jahr 2016 über eine jährlich freie Quote von über 223 % der geschuldeten Steuern pro 2016 verfügt habe und es ihm damit möglich und zumutbar gewesen sei, Zahlungen zu leisten bzw. Steuerrückstellungen zu bilden.