15. Sind die Rekurrenten vertreten, so kann bei ganz- oder teilweisem Obsiegen eine Parteientschädigung gesprochen werden. Vorliegend erachtet die Steuerrekurskommission, aufgrund des Obsiegens im sehr untergeordneten Bereich, eine Parteikostenpauschale von CHF 500.--, inkl. allfälliger Auslagen und MWST als angemessen (Art. 200 Abs. 4 StG sowie Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). Aus diesen Gründen wird erkannt: