14. Hinsichtlich der Verfahrenskosten wird dem teilweisen Obsiegen betreffend dem Steuerjahr 2012 dahingehend Rechnung getragen, als die Verfahrenskosten entsprechend zu reduzieren sind. Aufgrund der teilweisen Gutheissung für ein Steuerjahr rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten, welche auf CHF 3'000.--- festgesetzt werden um CHF 500.-- zu reduzieren. Die Rekurrenten haben daher Verfahrenskosten im Umfang von CHF 2'500.-- zu tragen (Art. 144 Abs. 1 und 5 DBG sowie Art. 200 Abs. 1 StG i.V.m.