Das Verwaltungsgericht verwirft das Argument des Vertrauensschutzes auch deshalb, weil vorliegend im Rahmen der Buchprüfung der Jahre 2006/2007 eine allfällige Auskunft der Mitarbeiterin der Steuerverwaltung – wenn überhaupt – mündlich gegeben worden wäre und mangels Schriftlichkeit keine Verbindlichkeit aufweisen würde. Im Rahmen des Nachsteuerverfahrens ergeben sich gegenüber den Ausführungen des Verwaltungsgerichts keine neuen Gesichtspunkte, entsprechend erübrigen sich dazu weitere Erörterungen dieses Prinzips.