12. Sodann gilt nach konstanter Rechtsprechung das Prinzip, dass die Steuerbehörden berechtigt sind, einen Sachverhalt jedes Jahr einer neuen Prüfung zu unterziehen. Darauf hat das Verwaltungsgericht ebenfalls in seinem zur Steuerhinterziehung gefällten Urteil hingewiesen (VGE 100 2021 68/69 vom 3.4.2023, E. 6.3) und festgehalten, dass eine frühere Veranlagungspraxis von vornherein keine schützenswerte Vertrauensposition zu begründen vermag.