10. Die Steuerbehörden sind nur berechtigt, für den festgestellten Steuerausfall eine Nachsteuer zu erheben, wenn eine neue Tatsache vorliegt (Art. 206 Abs. 1 StG und Art. 151 Abs. 1 DBG). Sachverhaltselemente, die den Steuerbehörden bekannt sind, können nicht dazu verwendet werden, eine Nachsteuer zu erheben. Die Rekurrenten argumentieren (zuletzt in der Stellungnahme vom 16.3.2023, Ziff. 1 ff.) damit, dass der Steuerverwaltung die Methodik der Buchführung des Rekurrenten aufgrund der für das Steuerjahr 2006 und 2007 durchgeführten Buchprüfung bekannt gewesen und von ihr nicht beanstandet worden sei.