N und E. 9.1 hiervor) angekündigt worden ist, darauf hingewiesen, dass die Steuerrekurskommission einem Rückzug keine Folge leisten würde. Nach Praxis der Steuerrekurskommission, welche sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung stützt, ist einem Rückzug keine Folge zu geben, wenn die angefochtene Verfügung mit den anzuwendenden Rechtssätzen offensichtlich unvereinbar ist und sich eine Anpassung der Veranlagung geradezu aufdrängt (vgl. RKE 100 2014 2 vom 3.1.2018, E. 8, ausführlich dazu: Hunziker/Mayer-Knobel, a.a.O., N. 8 ff. zu Art. 143 DBG, mit Hinweis auf BGer 2C_241/2010 vom 3.8.2010, E. 2.4; BGer 2A.408/2002 vom 13.2.2004, publ.