- 32 - 9.2 Soweit seitens der Vertreterin mit Schreiben vom 14. April 2023 der Rückzug der Rekurse und Beschwerden (vgl. Bst. O hiervor) erklärt wurde, ist dem nicht stattzugeben. Die Steuerrekurskommission hat bereits im Schreiben vom 16. März 2023, mit welchem die "reformatio in peius" (vgl. Bst. N und E. 9.1 hiervor) angekündigt worden ist, darauf hingewiesen, dass die Steuerrekurskommission einem Rückzug keine Folge leisten würde.