Die Rekurrenten haben sich dazu im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 16. März 2023 äussern können. Die Steuerrekurskommission hat den Standpunkt der Rekurrenten im Rahmen der vorstehenden Erwägungen geprüft, ist jedoch auch mit Blick auf das schon mehrfach erwähnte Urteil des Verwaltungsgerichts zum Ergebnis gekommen, dass an den Aufrechnungen festzuhalten ist. Die Abänderung der Veranlagung zuungunsten der Rekurrenten ist daher zulässig.