9.1 Gemäss Art. 198 Abs. 2 StG bzw. Art. 142 Abs. 4 DBG hat die Steuerrekurskommission im Rekurs- und Beschwerdeverfahren die gleichen Befugnisse wie die kantonale Steuerverwaltung im Veranlagungsverfahren. Sie entscheidet gestützt auf das Ergebnis ihrer Untersuchungen und kann nach Anhörung der steuerpflichtigen Person die Veranlagung auch zu deren Nachteil (sog. «reformatio in peius») abändern (Art. 199 Abs. 1 und 2 StG; Art. 143 Abs. 1 DBG). Die Rekurrenten haben sich dazu im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 16. März 2023 äussern können.