In seinen Entscheiden betreffend das Steuerhinterziehungsverfahren hat das Verwaltungsgericht die dargelegten Ergebnisse gewürdigt und als nachvollziehbar bezeichnet. Es hat auch festgestellt, dass die erhobenen Einwände wenig konkret umschrieben worden sind und auf die beschriebenen Aufrechnungen nicht im Detail eingegangen worden ist (VGE 100 2021 68/69 vom 3.4.2023, E. 4.4). Im vorliegenden Nachsteuerverfahren haben die Rekurrenten keine anderen Einwände vorgebracht. Es besteht damit kein Anlass, Korrekturen an den einzelnen Positionen vorzunehmen.