Davon ausgenommen sind einzig die im Mai 2008 verbuchten Auslagen für bedruckte Kugelschreiber. Diese Kosten in Höhe von CHF 233.95 (Beleg-Nr. 29) werden akzeptiert, da davon auszugehen ist, dass diese dem Rekurrenten als Kundengeschenke bzw. Werbung gedient haben. Es kann auch hier darauf verwiesen werden, dass das Verwaltungsgericht die Sichtweise der Steuerrekurskommission bestätigt hat (VGE 100 2021 68/69 vom 3.4.2023, E. 4.3.4). Entsprechend ergeben sich folgende Aufrechnungen (in CHF):