VGE 100 2013 366/367 vom 1.9.2015, E. 3.4; vgl. auch RKE 100 2013 283 vom 17.3.2015, E. 7.3 und RKE 100 2017 106 vom 13.3.2018, E. 10.6) und haben auch für Selbstständigerwerbende Geltung, dürfen doch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur Beurteilung von berufs- oder geschäftsmässig begründeten Aufwänden bei Unselbstständig- und Selbstständigerwerbenden grundsätzlich nicht unterschiedliche Kriterien herangezogen werden (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., 2016, N. 3 zu Art. 26 DBG und die dort aufgeführten Entscheide).