Hinsichtlich des Kilometeransatzes führt das Verwaltungsgericht aus, dass sich die Rekurrenten undifferenziert und ohne nähere Begründung auf den Ansatz gemäss Musterspesenreglement berufen würden, welches jedoch auch nicht auf Selbständigerwerbende zugeschnitten sei. Da das Verwaltungsgericht somit die Vorgehensweise der Steuerrekurskommission ausdrücklich bestätigt hat, erübrigen sich vorliegend weitere Erörterungen.