Das Verwaltungsgericht hat sich mit diesen bereits im Hinterziehungsverfahren erhobenen Einwänden ausführlich auseinandergesetzt und sie verworfen (VGE 100 2021 68/69 vom 3.4.2023, E. 4.3.1). Es hat darauf hingewiesen, dass die zusätzlich geltend gemachten Fahrten nicht belegt worden sind, obwohl steuermindernde Auslagen von den Rekurrenten zu beziffern und zu belegen sind. Hinsichtlich des Kilometeransatzes führt das Verwaltungsgericht aus, dass sich die Rekurrenten undifferenziert und ohne nähere Begründung auf den Ansatz gemäss Musterspesenreglement berufen würden, welches jedoch auch nicht auf Selbständigerwerbende zugeschnitten sei.