Die Vertreterin hält den Ansatz der Steuerrekurskommission nicht für verfehlt, ist jedoch der Meinung, dass eine Pauschale von CHF 0.70 pro Kilometer anzuwenden sei, da es hier um einen Selbstständigerwerbenden und nicht um einen Unselbstständigerwerbenden gehe. Auch liesse sich aus den Rechnungen der Kunden nur auf tatsächliche Projektfahrten, nicht aber auf Fahrten für Akquisition und Marketing schliessen (Stellungnahme vom 16.3.2023, Spesen Ziff. 4 am Schluss). Das Verwaltungsgericht hat sich mit diesen bereits im Hinterziehungsverfahren erhobenen Einwänden ausführlich auseinandergesetzt und sie verworfen (VGE 100 2021 68/69 vom 3.4.2023, E. 4.3.1).