8) erneut die Ansicht äussert, dass eines der beiden Fahrzeuge Geschäftsvermögen darstelle. Die von der Steuerrekurskommission geschätzte Fahrleistung von 30'000 geschäftlich gefahrenen Kilometern (siehe dazu die Erörterungen im nächsten Abschnitt) ist für sich allein nicht geeignet, die durch die Rekurrenten in ihrer Steuererklärung vorgenommene Zuordnung zum Privatvermögen zu übersteuern, da anderweitige Aufzeichnungen bezüglich der selbstständigen Erwerbstätigkeit des Rekurrenten pro 2008 bis 2012, welche die Zuordnung zum Geschäftsvermögen nahelegen würden, nach wie vor nicht beigebracht worden sind.