Der Haupteinwand der Rekurrenten stellt das allgemeine Argument dar, es habe im Jahr 2008 hinsichtlich der Steuerjahre 2006/2007 eine Buchprüfung stattgefunden, anlässlich welcher die Methodik des Rekurrenten beim Verbuchen von Aufwänden geprüft und für gut befunden worden sei. Der Rekurrent habe sich nach Treu und Glauben auf dieses Ergebnis der Buchprüfung verlassen dürfen. Da die Steuerverwaltung Kenntnis von der angewandten Methodik gehabt habe, sei die für die Erhebung einer Nachsteuer erforderliche Voraussetzung einer neuen Tatsache nicht erfüllt. Auf diesen Einwand wird weiter unten (E. 9) eingegangen. 8.3.1 Pauschalspesen (Beleg-Nrn. 1-7 "Stunden, Spesen pau.")