8.3 Im Sinne einer Rekapitulation werden nachstehend die bereits dem Steuerhinterziehungsverfahren zugrunde gelegten Prüfungsergebnisse des Büchersachverständigen noch einmal aufgeführt (E. 8.3.1 - E. 8.3.13). Soweit die Rekurrenten sich im Rahmen der Stellungnahme vom 16. März 2023 spezifisch zu einzelnen Aufrechnungen geäussert haben, werden ihre Einwände bei den betreffenden Aufrechnungen behandelt. Der Haupteinwand der Rekurrenten stellt das allgemeine Argument dar, es habe im Jahr 2008 hinsichtlich der Steuerjahre 2006/2007 eine Buchprüfung stattgefunden, anlässlich welcher die Methodik des Rekurrenten beim Verbuchen von Aufwänden geprüft und für gut befunden worden sei.