"nach Anordnung der Kammervorsitzenden Bücheruntersuchungen durch" und bearbeitet "die ihm übertragenen buchtechnischen Fragen". Der Bericht des Büchersachverständigen, in gleicher Weise wie ein Urteilsentwurf eines referierenden Richters oder eines Gerichtsschreibers, gilt als blosse interne Meinungsäusserung und Grundlage für einen Entscheid, weshalb kein Anspruch einer Partei auf Stellungnahme besteht und die Steuerrekurskommission nicht gehalten ist, den Expertenbericht ihres Büchersachverständigen den Parteien offen zu legen (BGer 2C_136/2011 vom 30.4.2012, E. 2).