8.2 Eine derartige Prüfung hat der Büchersachverständige der Steuerrekurskommission bereits im Hinterziehungsverfahren vorgenommen, deren Ergebnisse nachfolgend darzulegen sind. Die vom Rekurrenten am 12. November 2019 eingereichten (Buchhaltungs-)Unterlagen sowie die weiteren von ihm sowohl im Nachsteuer- wie auch im Hinterziehungsverfahren beigebrachten Dokumente, Belege und Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben der Jahre 2008 bis 2012 sind dabei eingehend analysiert worden. Der Büchersachverständige der