Sodann ist es für die Steuerrekurskommission auch nicht nachvollziehbar, weshalb sich der ZVB/N bei seiner Prüfung einzig auf einige wenige Monate beschränkt hat (vgl. E. 7 hiervor), dies insbesondere aufgrund Vorliegens erheblicher Mängel bei der Aufzeichnung der Geschäftsvorfälle. Mit Blick auf diese Sachlage ist vorliegend im Rahmen der Überprüfungsbefugnis nach Art. 198 Abs. 2 StG und Art. 142 Abs. 4 DBG eine gesamthafte Überprüfung der eingereichten Aufzeichnungen des Rekurrenten angebracht, welche sich auf die ganzen Steuerjahre Jahre 2008 bis 2012 und nicht nur auf die vom ZVB/N geprüften einzelnen Monate und die umstrittenen Details bezieht.