8.1 Im Lichte dieser Feststellungen erscheint es denn auch fragwürdig, weshalb die Steuerverwaltung die Rekurrenten gestützt auf diese mangelhaften Aufzeichnungen betreffend die selbstständige Erwerbstätigkeit des Rekurrenten überhaupt ordentlich veranlagt hat, wäre doch unter diesen Umständen vielmehr eine Ermessenstaxation angebracht gewesen. Sodann ist es für die Steuerrekurskommission auch nicht nachvollziehbar, weshalb sich der ZVB/N bei seiner Prüfung einzig auf einige wenige Monate beschränkt hat (vgl. E. 7 hiervor), dies insbesondere aufgrund Vorliegens erheblicher Mängel bei der Aufzeichnung der Geschäftsvorfälle.