Entsprechend kann für die Beantwortung der Frage, ob die strittigen Aufwände entstanden und geschäftsmässig begründet sind, nicht auf die Aufzeichnungen des Rekurrenten abgestellt werden. Diese Würdigung durch die Steuerrekurskommission hat das Verwaltungsgericht in seinen Entscheiden im Steuerhinterziehungsverfahren ausdrücklich bestätigt (VGE 100 2021 68/69 vom 3.4.2023, E. 3.3.3).