7. Im Rahmen des Nachsteuerverfahrens kam der ZVB/N zum Schluss, dass der Rekurrent in den Jahren 2008 bis 2012 neben effektiven auch pauschale Fahrzeugkosten bzw. den Kunden in Rechnung gestellte Fahrspesen als Aufwand verbucht hatte. Weiter stellte der ZVB/N aufgrund einer stichprobenweisen Überprüfung (jeweils zwei Monate pro Steuerjahr, d.h. Januar und August 2008; Juli und Dezember 2009; Februar und Juli 2010; Januar und November 2011; Januar und Dezember 2012) fest, dass auch weitere im Geschäftsaufwand verbuchte Kosten – insbesondere solche privater Natur – aufzurechnen seien. In seiner Vernehmlassung (Ziff.