Ein Verschulden der steuerpflichtigen Person bildet keine Voraussetzung hierfür, entbehrt die Nachsteuer doch eines pönalen Charakters. Vielmehr kommt es bei der Beurteilung der Frage, ob eine neue Tatsache vorliegt, auf die Würdigung der Obliegenheiten an, welche die steuerpflichtige Person einerseits und die Steuerverwaltung andererseits treffen (vgl. BGer 2C_551/2019 vom 30.10.2019, E. 3 mit Verweis auf VGE 100 2018 357/358 vom 7.5.2019, E. 3.1; VGE 100 2019 42/43 vom 24.4.2019, E. 4.1).