O. Mit Schreiben vom 14. April 2023 hat die Vertreterin den Rückzug des Rekurses und der Beschwerde erklärt. P. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Q. Die Akten des Steuerhinterziehungsverfahrens (RKE 100 2019 188-192 und 200 2019 170-174 sowie VGE 100 2021 68/69) sind von Amtes wegen beigezogen worden. Auf den Inhalt der einzelnen Rechtsschriften wird, sofern entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: