N. Die Vertreterin hat sich im Namen der Rekurrenten am 16. März 2023 zur Vernehmlassung sowie zur möglichen Abänderung der Nachsteuerveranlagungen zu ihren Ungunsten geäussert. Sie hat zusammengefasst erneut die Auffassung vertreten, dass der Rekurrent aufgrund des Verhaltens der Steuerverwaltung ein berechtigtes Vertrauen in seine Verbuchungsweise haben konnte. Aufgrund der Ergebnisse der Buchprüfung 2006/2007 fehle es auch an der Voraussetzung einer neuen Tatsache, welche für die Erhebung einer Nachsteuer erforderlich sei, da die Steuerverwaltung über die vom Rekurrenten angewandte Methodik bei der Erfassung des Geschäftsaufwands orientiert gewesen sei.