H. Mit Schreiben vom 13. Mai 2019 hat die Steuerrekurskommission den Parteien mitgeteilt, dass das Steuerstrafverfahren (100 19 188-192 und 200 19 170-174) getrennt vom Nachsteuerverfahren (100 19 195-199 und 200 19 175-179) behandelt und letzteres bis zur Erledigung des Steuerstrafverfahrens sistiert werde. I. Der weitere Verlauf des Steuerstrafverfahrens kann, soweit von Relevanz für das Nachsteuerverfahren, wie folgt zusammengefasst werden: