Aufgrund der Stichproben von mehreren Monaten sei der ZVB/N zur Überzeugung gelangt, dass auch in den nicht geprüften Monaten mindestens 50 % der Aufwendungen private Auslagen darstellten. Gleichentags, am 6. November 2018, erliess der ZVB/N ebenfalls Bussenverfügungen im Steuerstrafverfahren gegen den Rekurrenten. E. Gegen die Nachsteuer- und die Bussenverfügung erhob die C.________ AG (Vertreterin) am 7. Dezember 2018 Einsprache. F. Mit je separaten Einspracheentscheiden vom 10. April 2019 wies der ZVB/N die Einsprachen des Rekurrenten betreffend die Busse bzw. der Rekurrenten betreffend die Nachsteuer ab; die Nachsteuer wie auch der verfügte Bussenbetrag wurden bestätigt.