Daher sei eine neue Tatsache gegeben. Nach diverser weiterer Korrespondenz, in welcher der ZVB/N auf die Verbuchung von nicht geschäftsmässigem Aufwand verwies und die Rekurrenten jeweils dazu Stellung nahmen sowie Unterlagen einreichten, übermittelte der ZVB/N den Rekurrenten mit Schreiben vom 18. Januar 2018 eine erste Zusammenstellung von Aufrechnungen und eine Berechnung der daraus resultierenden Nachsteuern (pag. 336 ff.). Dabei führte der ZVB/N aus, der Rekurrent habe im