2. Die Beschwerde pro 2008 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Der Bussenfaktor wird auf das 1.5-fache der hinterzogenen Steuer festgesetzt. Die Akten werden zur - 51 - Neuberechnung der Busse betreffend die direkte Bundessteuer pro 2008 im Sinn der Erwägungen an die Steuerverwaltung des Kantons Bern zurückgesandt.