tember 2020 (vgl. Bst. O hiervor) ist die Vertreterin darauf hingewiesen worden, dass die Steuerrekurskommission die Erhöhung des Bussenfaktors unter gleichzeitiger Erhöhung der Berechnungsbasis für die Busse in Erwägung zieht. Die dazu vorgebrachten Anmerkungen der Vertreterin bzw. des Rekurrenten selber vermögen indes nichts an der Strafzumessung seitens der Steuerrekurskommission zu ändern. Es wird der Steuerverwaltung bzw. dem ZVB/N obliegen die AHV-Abzüge sowie allfällige weitere Abzüge entsprechend zu berücksichtigen. Damit sind Rekurs und Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.