- 50 - der Berechnungsbasis. Die Erhöhung des Bussenfaktors von 0.75 auf 1.5 sowie die für die Jahre 2008 bis 2011 zu erfolgende Erhöhung der Basis für die Berechnung der Busse bedeuten für den Rekurrenten eine Schlechterstellung. Gemäss Art. 198 Abs. 2 StG und Art. 142 Abs. 4 DBG kommen der Steuerrekurskommission im Rekurs- und Beschwerdeverfahren die gleichen Befugnisse zu wie der Steuerverwaltung im Veranlagungsverfahren. Sie kann gestützt auf Art. 199 Abs. 1 und 2 StG und Art. 143 Abs. 1 DBG nach Anhören der steuerpflichtigen Person die Veranlagung auch zu deren Nachteil abändern ("reformatio in peius"). Mit Schreiben vom 11. Sep-