11. Zusammenfassend festzuhalten ist, dass sich der Rekurrent der vorsätzlichen Steuerhinterziehung schuldig gemacht hat und der Bussenfaktor seitens der Steuerrekurskommission auf 1.5 festgesetzt wird. Wie in E. 8.5.13 hiervor aufgezeigt, ist sodann aufgrund der erfolgten Prüfung durch die Steuerrekurskommission die Berechnungsbasis der Busse in den Jahren 2008 bis 2011 zu erhöhen; für das Jahr 2012 resultiert zu Gunsten des Rekurrenten eine Reduktion