Insbesondere ist die Erhebung von Nachsteuer nicht strafmindernd zu berücksichtigen (Thomas Hofer, Strafzumessung bei der Hinterziehung direkter Steuern, 2007, S. 100). Weiter ist somit zu prüfen, ob allenfalls Gründe vorliegen, welche ein Abweichen vom Regelstrafmass nach oben rechtfertigen würden. Insofern ist dem Rekurrenten die fortgesetzte und systematische Erfassung von Lebenshaltungskosten bzw. überhöhtem Aufwand vorzuwerfen; mithin ist von einer Planmässigkeit auszugehen, was die Verschiebung des Verschuldensgrads in Richtung eines schweren Verschuldens indiziert.