Insgesamt können die wirtschaftlichen Verhältnisse des Rekurrenten damit als stabil bzw. gut bezeichnet werden. Der Rekurrent bringt anlässlich der Einvernahme vom 8. September 2020 sinngemäss vor, dass die Kosten des vorliegenden Verfahrens (Anwaltskosten, Verzugszinsen, AHV und Nachsteuern) mit dem ersparten Geld nicht finanziert werden könnten bzw. er auf dieses angewiesen sei (EP, Frage 5). Wohl mag dies zutreffen, dem ist indes bei der Strafzumessung nicht gesondert Rechnung zu tragen. Insbesondere ist die Erhebung von Nachsteuer nicht strafmindernd zu berücksichtigen (Thomas Hofer, Strafzumessung bei der Hinterziehung direkter Steuern, 2007, S. 100).