Die persönlichen Verhältnisse des Rekurrenten lassen sodann auf keine erhöhte Strafempfindlichkeit schliessen. Der Rekurrent hat Jahrgang ________, ist verheiratet und lebt mit seiner Ehefrau in seinem Eigenheim in D.________ (EP, Fragen 1 und 2). Angesprochen auf seine aktuelle gesundheitliche Situation bringt der Rekurrent anlässlich der Einvernahme vom 8. September 2020 vor, dass er wohl an Gangataxie leide, was ihn in seiner Beweglichkeit einschränke. Ansonsten gehe es ihm aber gut (EP, Fragen 2 und 6). Hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse bleibt anzumerken, dass der Rekurrent seit mehreren Jahren pensioniert ist bzw. eine AHV-Rente bezieht;