Für die Steuerrekurskommission sind indes keine Strafminderungsgründe ersichtlich. So ist insbesondere nicht erkennbar, inwiefern die von der Vertreterin und dem ZVB/N jeweils erwähnte aber nicht weiter begründete Kooperationsbereitschaft des Rekurrenten strafmindernd zu berücksichtigen wäre. So hat sich der Rekurrent darauf beschränkt, die jeweils einverlangten Unterlagen einzureichen. Von einer besonders ausgeprägten Mitwirkung kann nicht gesprochen werden. Insbesondere ist auch keine Einsicht bzw. Reue des Rekurrenten bezüglich seines Fehlverhaltens ersichtlich.