- 48 - (grober) Fahrlässigkeit grundsätzlich vom Regelstrafmass (Faktor 1.0) auszugehen ist und sich bezüglich der Reduktion um 0.25 keine schlüssige Begründung aus den Akten ergibt. Vorliegend hat die Steuerrekurskommission auf (Eventual-)Vorsatz erkannt (E. 9.2 hiervor). Entsprechend ist vom Regelstrafmass 1.0 auszugehen. Nachfolgend ist zu prüfen, ob Strafmin- derungs- oder -erhöhungsgründe gegeben sind, welche ein Abweichen vom Regelstrafmass rechtfertigen bzw. anzeigen. Für die Steuerrekurskommission sind indes keine Strafminderungsgründe ersichtlich.