10.2 Im Steuerhinterziehungsverfahren überprüft die Steuerrekurskommission die Strafzumessung im konkreten Einzelfall regelmässig auf Ermessensüber- bzw. -unterschreitung der Steuerverwaltung und setzt gegebenenfalls ihr eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der Letztgenannten (RKE 100 2010 478 vom 8.3.2013, E. 8.3, nicht publiziert; RKE 100 2008 9183 vom 20.5.2011, E. 4, nicht publiziert). Zu erwähnen ist, dass für die Steuerrekurskommission der seitens des ZVB/N festgesetzten Bussenfaktors von 0.75 nicht nachvollziehbar ist, da auch bei