gesundheitlich gehe es ihm einigermassen gut. Der Rekurrent habe sich im Rahmen des vorliegenden Steuerhinterziehungsverfahrens wohl kooperativ verhalten, ohne jedoch vollumfängliche Einsicht bezüglich seines Fehlverhaltens zu zeigen. Insgesamt sei von keiner besonderen Strafempfindlichkeit des Rekurrenten auszugehen. Die Steuerverwaltung habe ihre Untersuchungspflichten sodann nicht verletzt, weshalb sich ihr Verhalten nicht auf das Strafmass auswirke. Unter Berücksichtigung der Gesamtsituation erscheine ein Bussenfaktor von 0.75 als angemessen.