Auch der Umstand, dass der Rekurrent seine Buchhaltung selber geführt habe, könne nicht dazu verwendet werden, ihm eine Busse aufzuerlegen. Weiter sei dem kooperativen Verhalten des Rekurrenten Rechnung zu tragen. Der ZVB/N hat in seiner Vernehmlassung vom 15. Juli 2019 festgehalten, dass aufgrund der grob fahrlässigen Tatbegehung von einem mittleren Verschulden auszugehen sei. Gemäss der letzten eingereichten Steuererklärung pro 2017 sei der Rekurrent mit Jahrgang ________ nach wie vor selbstständig erwerbstätig und lebe mit seiner Ehefrau in einem Eigenheim. Seine finanziellen Verhältnisse seien als gut zu bezeichnen; gesundheitlich gehe es ihm einigermassen gut.