10.1 Die Vertreterin hat im Rekurs- und Beschwerdeverfahren beantragt, dass bezüglich der Aufrechnung der Fahrspesen keine Busse zu sprechen sei; die Busse betreffend die Aufrechnung der übrigen Spesen sei überdies zu reduzieren (Rekurs- und Beschwerdeschrift vom 10.5.2019). Sie begründet dies mit dem Umstand, dass der Rekurrent über keine umfassenden Kenntnisse im Bereich Buchhaltung verfügt und sich aufgrund des Ergebnisses der Buchprüfung pro 2006/2007 darauf verlassen habe, dass seine Buchhaltung korrekt sei. Auch der Umstand, dass der Rekurrent seine Buchhaltung selber geführt habe, könne nicht dazu verwendet werden, ihm eine Busse aufzuerlegen.