Folglich hat der Rekurrent zumindest eventualvorsätzlich gehandelt. Der Eventualvorsatz ist dem Vorsatz gleichgestellt (E. 9 hiervor). Somit steht fest, dass der subjektive wie der objektive Tatbestand nach Art. 217 Abs. 1 Bst. a StG und Art. 175 Abs. 1 DBG erfüllt sind. Dementsprechend liegt eine vorsätzlich vollendete Steuerhinterziehung der kantonalen Steuern und der direkten Bundessteuer in den Steuerjahren 2008 bis 2012 vor.