Mindestens hätte er jedenfalls Aufzeichnungen im Rahmen der steuerrechtlichen Minimalforderungen führen müssen (vgl. dazu E. 8.3 hiervor). Der Rekurrent war allerdings nicht gewillt, eine ordentliche Buchhaltung zu führen oder zumindest Aufzeichnungen im Rahmen der steuerrechtlichen Minimalanforderungen zu erfassen. Insgesamt ist darauf zu schliessen, dass der Rekurrent seine Buchführungskenntnisse in grober Weise überschätzt und sich daher auch nicht darum gekümmert hat, ob seine Bücher gesetzmässig korrekt geführt wurden.